Schusswaffen besitzen in Deutschland vornehmlich Jäger, Sportschützen, Sammler und Erben. Um Eigentümer einer Schusswaffe sein zu dürfen, ist ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Weiterhin gibt es gesetzliche Vorschriften zum Aufbewahren von Waffen und Munition, die in § 36 Waffengesetz (WaffG) und §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgelegt sind.
Im Juli 2017 sind einige Änderungen zur Lagerung von Schusswaffen in Kraft getreten. Wer sich einen gesetzeskonformen Waffenschrank für Zuhause kaufen möchte, sollte die derzeit gültigen Regelungen zur Waffenaufbewahrung kennen.
Drei Arten von Waffenschränken
Bis zu der Gesetzesänderung kamen zur sicheren Verwahrung von Waffen sogenannte A- und B-Schränke zum Einsatz. Wer einen solchen Schrank verwendet, darf das weiterhin tun. Nur wenn ein neuer Tresor gekauft wird, muss dieser den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Doch Vorsicht: Es dürfen keine gebrauchten A- oder B-Schränke zur Aufbewahrung von Schusswaffen erworben werden, ebenso wenig können die alten Modelle zu diesem Zweck vererbt werden.
Heute sind drei Arten von Waffenschränken im Einsatz, die sich in den Widerstandsgraden und ihrem Gewicht unterscheiden. Grundsätzlich müssen alle drei Arten der europäischen Norm EN 1143-1 entsprechen, in der festgelegt ist, wie genau unter anderem Waffentresore auf ihren Einbruchsschutz hin geprüft werden. Je nach Einbruchssicherheit werden entsprechende Widerstandsgrade vergeben.
In Waffenschränken mit Widerstandsgrad 0 nach o. g. Norm, die weniger als 200 Kilogramm wiegen, können Sie beliebig viele Langwaffen (darunter fallen unter anderem Jagd- oder Sportgewehre wie Flinten und Büchsen) und bis zu fünf Kurzwaffen (z. B. Pistole, Revolver) lagern.
Sicherheitsschränke, die den gleichen Widerstandsgrad, aber ein Gewicht von über 200 Kilogramm haben, dürfen neben einer unbeschränkten Anzahl an Langwaffen auch bis zu fünf Kurzwaffen aufnehmen.
Bei Modellen mit einem Widerstandsgrad von 1 nach Norm EN 1143-1 gibt es weder für Lang- noch für Kurzwaffen Beschränkungen in der Stückzahl. Mindestens diesem Widerstandsgrad müssen auch Tresore für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude, zu denen beispielsweise Jagdhütten zählen, entsprechen. In solchen Gebäuden dürfen aber nur maximal 3 Langwaffen darin deponiert werden.
Munition darf in allen Waffenschränken, die den neuen Vorschriften entsprechen, zusammen mit den Waffen untergebracht werden.
Der passende Raum für den Waffenschrank
Auch der Raum, in der der Sicherheitsschrank aufgestellt wird, muss gewisse gesetzliche Vorgaben erfüllen. So hat der Waffenbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass zu dem Raum nur er und gegebenenfalls zu seinem Haushalt gehörende Mitbewohner Zutritt haben. Soll der Schrank nicht in den Wohnräumen aufgebaut werden, darf er beispielsweise nur im Keller untergebracht werden, wenn dieser rundherum ummauert ist und eine stabile Tür aufweist, die natürlich sicher verschließbar sein muss. Ein einfacher Kellerraum aus Holzlatten oder Gitterwänden, verschlossen mit einem herkömmlichen Vorhängeschloss, ist hingegen nicht geeignet. Außerdem muss der Besitzer der Waffen sicherstellen, dass nur er Zugang zu dem Schlüssel für den Waffenschrank hat und dieser nicht in falsche Hände gelangen kann.