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Allgemeine Kosten, sonstige Kosten, Umzugspauschale: Umzugskosten steuerlich absetzen

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Die Arbeitswelt ist heute flexibler als jemals zuvor, und viele Arbeitnehmer wechseln inzwischen aus beruflichen Gründen mehrmals im Leben den Wohnort. Unter bestimmten Umständen können die dabei entstehenden Umzugskosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Notwendige Voraussetzungen

Damit die Umzugskosten berücksichtigt werden können, muss der Umzug nachweislich aus beruflichen Gründen notwendig sein. Dies ist immer der Fall, wenn eine neue Arbeitsstelle angetreten wird oder ein Arbeitnehmer aus dem Ausland zurückkehrt. Aber auch bei einem Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb eines Unternehmens oder einer Verkürzung des Arbeitswegs um mehr als eine halbe Stunde, ist ein Umzug aus steuerlicher Sicht gerechtfertigt. In einigen Fällen ist das auch der Fall, wenn durch den Umzug lediglich die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Allerdings werden anfallende Kosten nur dann übernommen, wenn der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt.

Absetzbare Kosten

Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen, können in tatsächlich anfallender Höhe angerechnet werden. Dazu gehören neben den Transportkosten auch Maklergebühren, Fahrtkosten bei Wohnungsbesichtigungen, doppelte Mietzahlungen, die Reparatur von Transportschäden und die Gebühren für die Einlagerung von Hausrat. Für alle sonstigen Umzugskosten wie beispielsweise Gebühren für die Ummeldung, das Anbringen von Lampen in der neuen Wohnung oder Trinkgelder für die Umzugshelfer wird eine Umzugskostenpauschale gewährt, deren Höhe regelmäßig angepasst wird. Wenn die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen, kann jedoch auch auf diese Pauschale verzichtet und eine mit Quittungen belegte Abrechnung vorgelegt werden. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Umzugspauschale um 50 Prozent erhöht, falls innerhalb von fünf Jahren ein zweiter beruflich bedingter Umzug notwendig ist.

Bild: Bigstockphoto.com / Rawpixel.com