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Gesundheit und Ergonomie im Home-Office

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Wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Virus SARS-CoV-2 haben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen zügigen Wechsel ins Home-Office ermöglicht – unter dem Aspekt des Infektionsschutzes eine sinnvolle Maßnahme. Nach mehreren Wochen zu Hause häufen sich aber bei nicht wenigen infolge der Heimarbeit die gesundheitlichen Probleme.

Ein ergonomischer Bürostuhl für das Home-Office ist im Haushalt nur selten vorhanden und war in der Kürze der Zeit auch nicht vom Arbeitgeber zu beschaffen. Und so sitzt mancher Büro-Angestellte auf einem gewöhnlichen Küchenstuhl vor einem Laptop mit ungeeigneter Tastatur und viel zu kleinem Bildschirm.

Viele Arbeitnehmer wünschen sich, auch in der Zeit nach Corona die Flexibilität des Arbeitens von Zuhause zu nutzen. Deshalb gilt es jetzt, die wegen der knappen Zeit geschlossenen Kompromisse zu beseitigen und zu lernen, wie ein Arbeitszimmer richtig ausgestattet wird.

Rechtliche Grauzone

Für sogenannte Telearbeitsplätze gelten grundsätzlich alle Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Fraglich ist aber, ob jedes Home-Office zugleich ein Telearbeitsplatz ist. Zwar werden mit dem Laptop auf dem heimischen Esstisch dieselben Arbeiten erledigt wie im Büro, aber die Ausstattung wurde nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt und installiert. Das gilt umso mehr, wenn die Mitarbeiter am privaten PC arbeiten.

Allerdings sind viele Juristen der Auffassung, dass die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen nach § 618 BGB (Pflicht des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen) und eine mit dem europäischen Recht zu vereinbarende Auslegung der ArbStättV dazu führt, dass das Home-Office – anders als zum Beispiel das Arbeiten in Hotelzimmern auf Dienstreisen – sehr wohl nach der ArbStättV zu beurteilen ist.

Deshalb sollten auch im Home-Office eine Gefährdungsbeurteilung (§ 1 Abs. 3 ArbStättV) und eine Überwachung des Arbeitsschutzes stattfinden. Sinnvoll ist dazu eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem zuständigen Gremium der Mitbestimmung, in der Regel dem örtlichen Betriebsrat.

Besonderheiten bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist nicht klar, dass der Schutz durch die Berufsgenossenschaften im Home-Office nur eingeschränkt gilt. Am Arbeitsplatz ist der Mitarbeiter unfallversichert. Holt er sich im Betrieb ein Getränk aus der Teeküche oder geht er zur Toilette, besteht der Versicherungsschutz auf dem Weg weiterhin. Im Home-Office gilt das aber nicht, weil der Arbeitgeber für diese Wege nicht verantwortlich ist. Ein Grund mehr, auf den Arbeitsschutz besonders zu achten.

Tipps zur Ausstattung

Am Arbeitsplatz muss ein ausreichend helle, gleichmäßige Beleuchtung vorhanden sein. Besonders bei Bildschirmarbeitsplätzen sind Blendwirkungen, Spiegelungen, aber auch ungünstiger Schattenwurf zu vermeiden.

Bürostühle müssen individuell verstellbar sein, nicht nur in der Höhe, sondern auch zur Unterstützung des Rückens. Falls es für eine entspannte Körperhaltung nötig ist, sind weitere Hilfsmittel wie höhenverstellbare Schreibtische oder Fußstützen einzusetzen.

Monitore müssen strahlungsarm, flimmerfrei und bezüglich Helligkeit und Kontrast ausreichend regelbar sein. Der obere Rand des Monitors sollte sich maximal auf Augenhöhe befinden – ein höher positionierter Monitor führt über kurz oder lang zu Nackenschmerzen.

Für Raumtemperatur, Zugluft und Lärmquellen ist der Mitarbeiter im Homeoffice selbst verantwortlich. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist dennoch auf diese Faktoren zu achten.

Bild: Andrea Piacquadio / Pexels