Bei einem Immobilienmakler in Hamburg, München, Köln und anderen Städten handelt es sich in der Regel um einen selbständigen Gewerbetreibenden, der die zu vermietenden oder zu verkaufenden Immobilien im Auftrag des Eigentümers zu verkaufen versucht (die Ausübung des Berufs im Angestelltenverhältnis kommt seltener vor). Zusätzlich ist es möglich, dass sich kaufwillige Personen bzw. Mieter selbst an einen Immobilienmakler wenden. Wenn durch die Vermittlung des Immobilienmaklers ein Vertragsabschluss entsteht, dieser eine Provision. Deren Höhe orientiert sich an dem Kauf- bzw. Mietpreis. Schulze & Filges Immobilien unterstützt Sie bei der Immobiliensuche in Hamburg.
Je nach den in den einzelnen Bundesländern vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen kann es der Fall sein, dass die Provision nicht vom Auftraggeber des Maklers, sondern von einer anderen Vertragspartei bezahlt wird.
Die Provision (Courtage)
Ein Anspruch auf Provision entsteht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Vertragsabschluss und der Maklertätigkeit besteht. Dabei liegt die Beweispflicht im Streitfall beim Makler (dieser kann dann zum Beispiel einen schriftlichen Nachweis erbringen, dass der Vertragsabschluss durch ihn zustande gekommen ist).
Die Provisionshöhe kann im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen (gesetzliche Grundlage § 652 BGB) grundsätzlich frei verhandel werden. Sie richtet sich nach der jeweiligen Marktlage und dem Preis der Immobilie. Bei Verkäufen von Immobilien von privat in Deutschland liegt dieser Satz in der Regel zwischen 5,95 und 7,14 Prozent des Kaufpreises. (Umsatzsteuer ist hier bereits enthalten).
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Makler
Grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, Immobilienmakler in Hamburg oder einer anderen Stadt zu werden – unabhängig davon, ob es sich um einen Quereinsteiger (z. B. aus anderen kaufmännischen Berufen) oder einen Berufsanfänger in der Immobilienbranche handelt. Es werden weder Ausbildung noch Studium noch ein bestimmter Schulabschluss gefordert. Voraussetzung für die Maklertätigkeit ist jedoch ein behördlicher Gewerbeschein. Außerdem sind neben der Maklererlaubnis ein umfangreiches Fachwissen, hohes Engagement, soziale Kompetenz und der Wille, sich in diesem Beruf ständig weiterzubilden, für ein erfolgreiches Maklerdasein unverzichtbar.
Maklererlaubnis
Eine wichtige Voraussetzung ist die Maklererlaubnis. Deren Inhaber ist nach § 34 c der Gewerbeordnung dazu befugt, als Immobilienmakler tätig zu sein.
Ein angehender Immobilienmakler darf nicht vorbestraft sein. Das bedeutet, dass in den letzten 5 Jahren kein Vergehen wie Diebstahl, Unterschlagung, Geldwäsche, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung oder eine Insolvenzstraftat vorliegen darf.
Damit eine Maklererlaubnis erteilt werden kann, sind Dokumente wie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft vom dem jeweils zuständigen Amtsgericht in Bezug auf mögliche Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt erforderlich.
Praxiswissen
Fach- und Praxiswissen sind neben der Maklererlaubnis wichtige Voraussetzungen zur Berufsausübung. Ein Fachmann auf diesem Gebiet kennt die örtlichen Gegebenheiten des Marktes sowie die Entwicklung der Immobilienpreise. Das aktuell vorhandene Angebot sowie die regionale Nachfrage sind ihm ebenfalls bekannt. Ebenso muss er über ausreichendes und umfangreiches Wissen im Vertragsrecht, im Mietrecht, im Notarrecht, im Grundbuchrecht, im Baurecht sowie entsprechendes Wissen über die aktuellen Gesetzesänderungen verfügen. Auch aktuelle Urteile müssen ihm präsent sein.
Wenn ein Makler aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung und Kenntnisse im gehobenen Wohnungsbau als Makler aktiv ist, hat er auch die Möglichkeit, seine Aufträge gezielt auszuwählen und gegebenenfalls auch Anfragen abzulehnen. Immobilienmakler in Hamburg oder anderen Gebieten hingegen, die ausschließlich im niedrigpreisigen Segment tätig sind, müssen häufig jeden Auftrag annehmen und kommen dann oft auf längere Arbeitszeiten; nicht selten auch mit Wochenendtätigkeit.
Arten der Vertretung der Kundschaft
In Deutschland gibt es in der Praxis drei Arten der Vertretung durch einen Immobilienmakler.
Der erste Vertragsart ist der Allgemeinauftrag. Hier hat der Auftraggeber (also der Kunde) die Möglichkeit, weitere Makler einzuschalten oder selbst aktiv zu werden.
Bei der zweiten Vertragsart, dem Alleinauftrag, darf der Auftraggeber keine weiteren Makler zusätzlich hinzu nehmen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht des Eigenverkaufs.
Bei der dritten Vertragsart, dem qualifizierten Alleinauftrag, darf der Auftraggeber auch nicht selbst tätig werden. Er muss auch eventuelle eigene Interessenten an den Immobilienmakler Hamburg verweisen. In diesem Fall wird der Auftraggeber sehr eingeschränkt. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, dass eine solche Regelung zum Schutz des Auftraggebers nur über einen befristeten Zeitraum Gültigkeit hat.
Die Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag
Wenn der Immobilienmakler seine Rechte auf die Courtage im Kaufvertrag absichert, ist eine sogenannte Maklerklausel vorhanden. Eine solche Klausel schreibt fest, dass eine Vermittlung durch den Makler erfolgt. In diesem Zusammenhang wurde teilweise vertraglich festgelegt, dass bei Nichtzahlung der Provision als Folgewirkung eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet werden muss. Eine solche Regelung widerspricht jedoch den „guten Sitten“ und wird von der Notarkammer nicht akzeptiert.
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